Unsere Satzung



Satzung des Kleingartenvereins „Am Karpfenteich Wismar“ e. V.


§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Am Karpfenteich Wismar“ e. V. (im Folgenden KGV genannt), hat seinen Sitz in Wismar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wismar unter der Nummer 3030 eingetragen.
2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Schwerin
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der KGV ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e. V. (im Folgenden Kreisverband genannt)
5. Der KGV ist Rechtsnachfolger der früheren Kleingartensparte „25. Jahrestag“ des VKSK.


§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Kleingartenverein „Am Karpfenteich Wismar“ e. V. mit Sitz in Wismar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der KGV setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil der Grünzone im Rahmen des vom Kreisverband eingegangenen Generalpachtvertrages mit dem Bodeneigentümer. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Zielen.
2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der Abgabenordnung (Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der KGV unterstützt u. fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnv. ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, sowie an ihrer Erholung und Entspannung, am körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit und an der Eigenversorgung der Familie mit kleingärtnerischen Produkten.
4. Er fördert die Gemeinschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten durch fachliche Beratung und Unterweisung.
5. Kleintierhaltung ist nicht zulässig, ausgenommen ist die Haltung und Zucht von Bienen auf den dazu festgelegten Standorten.
6. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich Der Verein versteht sich als freiwilliger, sich selbst verwaltender, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Zusammenschluss ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung gemeinnütziger gemeinsamer Interessen und Ziele.
7. Die Mittel des KGV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins und ihrer Mitglieder verwendet werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des KGV kann jede volljährige Person werden, unabhängig davon, ob gleichzeitig ein Kleingarten-Pachtvertrag abgeschlossen wird. (Mitglieder mit bzw. ohne Nutzungsrecht = fördernde Mitglieder)
2. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
3. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder sowie volljährige Personen, die mit einem Mitglied des KGV im gemeinsamen Haushalt leben, können gleichfalls Mitglieder werden; Sie sind beitragsfrei und haben das Vorzugsrecht bei der Weitergabe von Kleingärten des Ehepartners, der Eltern, der Großeltern sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden KGV, s Mitglied. Der Abschluss des Pachtvertrages erfolgt ohne eine kostenpflichtige Schätzung.
4. Die Aufnahme als Mitglied in d. KGV ist schriftl. beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.


§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Das Mitglied genießt das aktive und passive Wahlrecht im KGV.
2. Das Mitglied darf sich zu allen Fragen, Angelegenheiten und Aufgaben des KGV äußern. Es darf Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung einreichen.
3. Das Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen und Schulungen des KGV und bei entsprechender Einladung an den Verein – des Kreisverbandes - zu nutzen.
4. Das Mitglied hat das Recht Einrichtungen des KGV zu nutzen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung, das Bundeskleingartengesetz, den Kleingarten-Pachtvertrag und die Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten und sich nach den darin festgelegten Grundsätzen innerhalb des KGV, s kleingärtnerisch zu betätigen.
2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und sich für deren Einhaltung einzusetzen.
3. Das Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag sowie andere sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergebende finanziellen Verpflichtungen (z.B. Strom, Wasser, Versicherungen, Umlagen) sowie die Pacht und die öffentlich-rechtlichen Lasten, nach Zustellung der Pachtrechnung bis zum gesetzten Zahlungstermin in einem Beitrag zu entrichten.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. (Auf Vorstandsbeschluss können bestimmte wiederkehrende Arbeiten bestimmten Mitgliedern zugeordnet werden). Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder berufener Kommissionen und Beauftragte nach § 9 Abs. 2 sind von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit befreit.
5. Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung des Namens oder der Wohnanschrift dem Vorstand oder dem Kreisverband unverzüglich mitzuteilen. Wurde dieses nicht beachtet, gilt der versuchte Postzugang bei der letzten bekannten Adresse als zugestellte Postsendung.
6. Das Mitglied hat die Pflicht sich über die in den Anschlagtafeln/Schaukästen Bekannt gegebene Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu informieren.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im KGV endet - durch die schriftliche Erklärung des freiwilligen Austritts - durch Ausschluss - durch den Tod.
2. Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Sind weitere Haushaltsangehörige beitragsfreie Mitglieder, müssen auch sie austreten, es sei denn, sie bewirtschaften den gemeinsam angelegten Garten weiter. (In diesem Fall wird aus dem beitragsfreien auf Antrag ein beitragspflichtiges Mitglied).
3. Ausschließungsgründe können sein a) schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mitglieds oder von ihm auf der Kleingartenparzelle geduldeter Personen, insbesondere eine nachhaltige Störung des Friedens in der Gemeinschaft, eine vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen oder ein rücksichtsloses Verhalten (z. B. Tätlichkeiten, grobe Beschimpfungen) gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand b) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung : mit dem Mitgliedsbeitrag und anderen finanziellen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 u. 4 länger als drei Monate im Verzug und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt. c) Fortsetzung einer nicht kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle oder andere erhebliche Verletzungen von Pflichten, die sich aus der Satzung oder aus der Gartenordnung ergeben, trotz schriftlicher Abmahnung.
4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich durch Postzustellung mit Empfangsbestätigung bekannt zu geben. Dem Mitglied steht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Recht zu, gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch vor einer Mitglieder Vers. begründen. Diese entscheidet endgültig.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen, in den Fällen nach § 6 Abs. 3b in einer vom Vorstand festzulegende Frist.


§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des KGV sind:

  •  die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Prüfgruppe (Revisionskommission)


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist 1x im Geschäftsjahr (i. d. Regel im 1.Quartal) als Jahreshauptvers. einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe von Zeit und Ort hat schriftlich an alle Mitglieder (Anhang der Pachtrechnung) und mit der Tagesordnung an den ortsüblichen Anschlagtafeln in der Gartenanlage durch Aushang mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied.

4. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahmen des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung des Haushaltplanes für das folgende Geschäftsjahr mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, evtl. Umlagen und von Gemeinschaftsleistungen
d) wenn erforderlich Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionskommission
e) Beschlussfassung über Satzungs- u. Gartenordnungsänderungen
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
g) endgültige Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitgliedes, gegen den Ausschluss gemäß § 6 Abs. 4 h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder sind erforderlich bei:
a) Änderungen der Satzung
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Abstimmungen erfolgen offen durch Erheben der Hand. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussentwurfs. Bei Wahlen ist die Wahlordnung des KGV einzuhalten.

6. Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.

7. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen, sie haben kein Stimmrecht.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand gliedert sich in geschäftsführenden und erweiterten Vorstand.

1. Der geschäftsführende Vorstand ist der
a) Vorsitzende,
b) stellvertretende Vorsitzende
c) Schatzmeister
d) Schriftführer

2. Mitglieder im Sinne des erweiterten Vorstandes sind
a) Fachberater
b) Beauftragte für Umweltschutz und Ökologie
c) Beauftragte für Energie und Wasser
d) Beauftragte für vereinsspezifische Aufgaben

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In den Vorstand kann jedes Mitglied, das das 18.Lebensjahr vollendet hat und ein Nutzungsrecht über einen Kleingarten besitzt, gewählt werden.

4. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus persönliche Gründen kann sich der Vorstand selbst durch neue Mitglieder ergänzen; diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Neuwahl als Vorstandsmitglieder vorzuschlagen.

5. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

6. Die Aufgaben u. Funktionen d. geschäftsführenden Vorstandes regelt die von der Mitgliedervers. bestätigte Geschäftsordnung. Er kann Anerkennungen für langjährige Mitglieder und besondere Leistungen von Mitgliedern für den KGV festlegen.

7. Der Vorstand tritt monatlich und nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandsitzung zur Kenntnis zu geben; dabei sind evtl. Einwände gegen die Fassung des Protokolls vorzubringen.

8. Der Vorstand hat d. Recht, Kommissionen u. Beauftragte zu berufen; diese wirken beratend. Der Vorstand kann Vereinsmitgl. zur Klärung von Vereinsangelegenheiten zu zeitweiliger Teilnahme an Vorstandssitzungen oder Sprechstunden auffordern.

9. Der Vorstand und die von ihm berufenen Kommissionen und Beauftragten arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu ersetzen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (Haushaltsplan) kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.


§ 10 Revisionskommission

1. Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle des Vorstandes und der Finanztätigkeit des KGV.

2. Die Revisionskommission setzt sich aus mindestens 2 Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung in offener Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wählbar ist jedes Mitglied des KGV; jedoch dürfen sie kein Mitglied des Vorstandes sein. Ihren Vorsitzenden wählen die Mitglieder der Kommission selbst.

3. Die Mitglieder der Kommission sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

4. Die Mitglieder der Kommission sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie prüfen unangemeldet mindestens zweimal jährlich die ordnungsgemäße Finanzwirtschaft (Kassenbestand, Buchführung, Belegwesen und die Verwendung der Mittel lt. Satzung). Über die Ergebnisse informieren sie den Vorstand. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine finanzielle Gesamtprüfung. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Auf der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist ein Gesamtbericht vorzutragen.


§ 11 Finanzierung und Kassenführung

1. Der KGV finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband und der Kommune aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen oder Spenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Revisionskommission für das Folgejahr beschlossen.

3. Mitgliedern und Nichtmitgliedern steht es frei, Förderzuwendungen Finanzieller und materieller Art zu leisten. Die Zuwendungen können zweckgebunden erfolgen und mit Auflagen verbunden werden. In diesem Rahmen sind Stiftungen möglich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Kassen und das Konto des KGV. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Er gibt auf jeder Vorstandssitzung einen Bericht über den Ein- und Ausgang von finanziellen Mitteln ab.

5. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Finanzplan aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch die zu erwartenden Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen dabei herangezogen werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben während eines Jahres müssen durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt sein. Können sie dadurch und durch das Heranziehen von Rücklagen nicht ausgeglichen werden, ist die Deckung spätestens durch die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen.

6. Verfügungen über finanzielle Mittel sind im Rahmen der Vertretungsbefugnis nur gemeinsam mit dem Schatzmeister zulässig.

7. Im Laufe des Jahres evtl. erzielte Überschüsse dienen als zeitweilige Rücklagen und müssen in den Folgejahren kleingärtnerischen Zwecken im KGV zugeführt werden. 8. Der KGV haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.


§ 12 Rechtsverkehr und Schlichtung

1. Der KGV wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein im Rahmen der ihm laut Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

2. Streit zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand die sich aus der Satzung oder dem Vertragsgeschehen ergeben, sind in einem Schlichtungsverfahren zu klären. 3. Können Streitigkeiten in einem Schlichtungsverfahren nicht geklärt werden, steht den strittigen Parteien der Gerichtsweg offen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wismar.


§ 13 Ordnungsmaßnahmen

1. Zur Behebung bzw. Vermeidung von Störungen des kleingärtnerischen Zusammenlebens sowie zur Durchsetzung der Satzung und anderer Vereinsordnungen können folgende Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung kommen:

  • Verwarnung
  • Abmahnung
  • Geldbuße
  • Ausschluss nach § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung

2. Ein Mitglied kann durch Ordnungsmaßnahmen belegt werden bei:

  • Verweigerung oder nicht fristgemäßer Bezahlung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
  • Missachtung der Satzung und anderer Vereinsordnungen
  • Verstößen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes
  • Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele
  • Verletzung der Mitgliederpflichten
  • Vereinsschädigenden Handlungen.

3. Zuständig für die Ordnungsmaßnahmen ist der Vorstand. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. 

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Weitere Festlegungen werden in einem

„Rahmenkatalog Ordnungsmaßnahmen“ fixiert.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Kleingartenvereines „Am Karpfenteich Wismar“ e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an den, Kreisverband der Gartenfreunde Wismar e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Die Auflösung des KGV kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die nach § 8 Abs. 5 erforderliche Mehrheit dafür stimmt.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.


§ 15 Schlussbestimmungen

1. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. April 1993 (Beschlussfassung der ersten Satzung) beschlossen, geändert von der Mitgliederversammlung am 15.April 2003 geändert von der Mitgliederversammlung am 09.März 2005 geändert (Neufassung) von der Mitgliederversammlung 14.März 2007 Änderung von der Mitgliederversammlung am 16.März 2011 Änderungen von der Mitgliederversammlung am 01.März 2017.

2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und der Nachregistrierung beim Amtsgericht Wismar.

3. Dem Kreisverband ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu übergeben.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung selbständig vorzunehmen.


Wismar, den 01.03.2021


 


 


 
 
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